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Funkwasserzähler

Funkwasserzähler

Aufbau der Wasserzähleranlage mit Rückflussverhinderer nach DIN 1988

 

Wasserzähler sind in der Regel im Innern des Gebäudes - nahe der straßenwärts gelegenen Hauswand - an einem frostsicheren Ort so anzubringen, dass sie zugänglich sind, leicht abgelesen, ausgewechselt und überprüft werden können.

Auf DIN 18 012 (Hausanschlussraum) wird hingewiesen.

Jeder Trinkwasseranschluss muss mit einer Wasserzähleranlage ausgerüstet sein.

Die Bestandteile einer Wasserzähleranlage sind in der DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallation TRWI) festgelegt und aus dem nachstehenden Bild ersichtlich.

 

  1. Absperrarmatur ohne Entleerung (gegebenenfalls Hauptabsperreinrichtung)
  2. Wasserzählerbügel
  3. geeichter Wasserzähler
  4. Absperrarmatur kombiniert mit Rückflussverhinderer, Prüfschraube und Entleerung (KFR-Ventil)

 

Der Rückflussverhinderer ist zwingend vorgeschrieben. Jedes Gebäude, das an eine

zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen ist, muss mit einem Rückflussverhinderer gesichert sein.

Der Abstand der Wasserzähleranlage von Wänden sollte ca. 95 mm und vom Boden ca. 500 – 700 mm sein, dass eine einwandfreie Montage und Befestigung, sichere Verankerung und Abstützung der Anlagenteile sowie eine leichte Ablesung und Auswechslung des Wasserzählers möglich sind.

 

  • Bei Neuanlagen und bei Veränderung alter Anlagen sind Halterungen, z.B.Wasserzählerbügel, für Hauswasserzähler einzubauen.
  • Alle Wasserzähleranlagen sind so zu befestigen, dass bei ausgebautem Wasserzähler die auftretenden Kräfte aufgenommen werden.
  • Die Wasserzähleranlage soll in dem gleichen Raum installiert werden, in dem die Einführung der Anschlussleitung erfolgt.
  • Der Anschluss von abnehmerseitigen Anlagen vor dem Wasserzähler ist nicht zulässig.
  • Die Gemeinde Glauburg empfiehlt unmittelbar nach der Wasserzähleranlage einen Filternach DIN 19 632 in die Trinkwasseranlage einzubauen.

 

 

DATENSCHUTZHINWEISE FUNKWASSERZÄHLER

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beginnen mit der Umstellung von analogen Wasserzählern auf moderne digitale Funkwasserzähler.

Der Einsatz solcher digitalen Zähler bietet viele Vorteile, sowohl für die Gemeinde als auch für Sie als Nutzer. Da die digitalen Zähler einen größeren Funktionsumfang besitzen, werden auch personenbezogene Daten im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) erhoben.

Auf Grundlage einer gemeinsamen hessischen Erklärung „Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Nutzung von Funkwasserzählern“ zwischen dem Landesbeauftragten für Datenschutz und den hessischen Städten und Gemeinden, müssen wir Sie über den Datenschutz aufklären. Hierzu erhalten Sie die beigefügten Datenschutzhinweise für Funkwasserzähler. Diese können Sie auch über die Internetseite unter www.glauburg.de/funkwasserzähler abrufen.

Wir möchten Sie als Eigentümer darauf hinweisen, dass Sie gemäß der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Glauburg dazu verpflichtet sind, diese Datenschutzhinweise an Ihre Mieter weiterzugeben.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines:

1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

3. Kontaktdaten des Hessischen Datenschutzbeauftragten

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

5. Art der personenbezogenen Daten sowie deren Verarbeitung

5.1 Datennutzung innerhalb der Gemeinde Glauburg

5.2 Datennutzung außerhalb der Gemeinde Glauburg 

5.3 Löschfristen 

6. Ihre Datenschutzrechte 

6.1 Recht auf Auskunft, Art. 15 EU-DSGVO

6.2 Recht auf Berichtigung, Art. 16 EU-DSGVO

6.3 Recht auf Löschung, Art. 17 EU-DSGVO 

6.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 EU-DSGVO 

6.5 Recht auf Widerspruch, Art. 21 EU-DSGVO 

6.6 Recht auf Beschwerde, Art. 77 EU-DSGVO 

Allgemeines

Die Gemeinde Glauburg setzt im Versorgungsgebiet zur Ermittlung von Verbrauchswerten und zur Minimierung von Wasserverlusten Funkwasserzähler ein. Uns ist der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr wichtig. Doch was bedeutet dies konkret? Darüber wollen wir Sie gemäß Artikel 14 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) informieren.

Im Folgenden ermöglichen wir Ihnen, sich einen Einblick darüber zu verschaffen, welche personenbezogenen Daten wir von Ihnen erheben und in welcher Form wir sie verarbeiten. Des Weiteren erhalten Sie eine Übersicht über die Ihnen zustehenden Rechte nach geltendem Datenschutzrecht. Zudem nennen wir Ihnen Ihre Ansprechpartner, falls Sie noch Fragen haben sollten.

1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Glauburg

Bahnhofstraße34

63695 Glauburg

Telefon: 06041 8268-0

E-Mail:

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Herr

n.n

Bahnhofstraße34

63695 Glauburg

Telefon: 06041 8268-0

E-Mail: 

 

3. Kontaktdaten des Hessischen Datenschutzbeauftragten

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Postfach 3163

65021 Wiesbaden

Telefon: 0611/1408-0

E-Mail:

Beschwerdeformular: https://datenschutz.hessen.de/service/beschwerde

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden

  • zur Abrechnung der verbrauchten/zur Verfügung gestellten Wassermenge,
  • zur Erfüllung der Lieferverpflichtung,
  • zur Lokalisierung von Leckagen und Rohrbrüchen anlassbezogen sowie im        Rahmen der turnusmäßigen Wassernetzüberprüfung,
  • zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität anlassbezogen sowie im Rahmen der turnusmäßigen Wassernetzüberprüfung

verarbeitet.

Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) EU-DSGVO i. V. m. § 3 Abs. 1 HDSIG i. V. m. den Vorschriften der Trinkwasserverordnung, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, Hessisches Wassergesetz sowie der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Glauburg.

5. Art der personenbezogenen Daten sowie deren Verarbeitung

Die Gemeinde liest die Funkwasserzähler zu folgenden Zeitpunkten und in folgenden Fällen aus:

1.  Zum 31.12. eines jeden Jahres zur Feststellung des Jahresverbrauchs. Die Ablesung erfolgt in den
     letzten zwei Kalenderwochen eines jeden Jahres.
2.  
Bei Eigentümerwechsel oder auf Wunsch des Eigentümers.

3.  Unterjährig maximal 4-mal für Funktionstests.

Im Rahmen der Funkauslesung der Wasserzähler erheben wir die nachfolgenden Daten über das Sendeprotokoll:

  • aktueller Tageszählerstand (zur Abrechnung)
  • Stichtagszählerstand inkl. konkretem Stichtagsintervall (zum Lokalisieren von Leckagen und Rohrbrüchen im Rahmen der turnusmäßigen Wassernetzüberprüfung)
  • Leckage-/Rohrbruch-Alarm (zum Lokalisieren von Leckagen und Rohrbrüchen)
  • Rückfluss-Alarm inkl. Rückflussmenge (zur Abrechnung – Ausschluss von Manipulation – sowie zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität – mögliche Verkeimung)
  • Alarm „Trockener Zähler“ (zur Abrechnung – Ausschluss von Störung oder Manipulation –, zur Lokalisierung von Leckagen und Rohrbrüchen sowie zur Erfüllung der Lieferverpflichtung)
  • Manipulations-Alarm (zur Abrechnung – Ausschluss von Manipulation)
  • Wasser- und Umgebungstemperatur – keine personenbezogenen Daten! (zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität)
  • Momentaner Durchfluss zum Zeitpunkt der Auslesung in Litern

Datenschutzhinweise Funkwasserzähler

  • Zählerbezogene Daten wie Zählernummer, Zählertyp, Konfiguration/Software/Version, Information über Batteriekapazität, Anzahl Betriebsstunden, Datum, Uhrzeit (zur Abrechnung – Zuordnung Wassermengen und Überwachung Funktionsfähigkeit des Zählers)
  • Höchst- und Mindestdurchfluss im Monat/am Tag inkl. Datum (zur Abrechnung – Dimensionierung und Überwachung Funktionsfähigkeit des Zählers)
  • Alarm für Über-/Unter-Dimensionierung des Zählers (zur Abrechnung – Dimensionierung des Zählers)

 

Im Datenspeicher des Zählers werden noch folgende zusätzlichen Informationen gespeichert:

  • Tageszählerstände (maximal 1.370 Tage)
  • Monatszählerstände (maximal 23 Monate)

 

Auf Wunsch und/oder mit Einwilligung des Kunden können diese Daten vor Ort am Gerät selbst ausgelesen werden. Dies kann z. B. in einem Streitfall über die abzurechnende Wassermenge hilfreich sein.

5.1 Datennutzung innerhalb der Gemeinde Glauburg

Innerhalb der Gemeinde Glauburg erhalten nur die Stellen Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten, die diese benötigen, um unsere vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, oder um unsere berechtigten Interessen zu wahren.

5.2 Datennutzung außerhalb der Gemeinde Glauburg

Wir achten den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und geben Informationen über Sie nur dann weiter, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten, Sie eingewilligt haben, oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen.

Bei Folgenden Empfängern kommt eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten beispielsweise in Betracht:

  • öffentliche Stellen oder Aufsichtsbehörden, z. B. Steuerbehörden, Zollbehörden
  • Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, z.B. Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaft
  • Anwälte oder Notare, z.B. bei Rechtsstreitigkeiten

 

Damit wir unsere versorgungsrechtlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen erfüllen können, kooperieren wir mit unserem Rechenzentrum:

ekom21 – KGRZ Hessen

(Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Carlo-Mierendorff-Straße 11

35398 Gießen

Um sicherzustellen, dass bei den Dienstleistern dieselben datenschutzrechtlichen Standards wie in unserem Haus eingehalten werden, haben wir entsprechende Verträge zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen. Diese Verträge regeln u.a.:

  • das Dritte nur Zugriff auf die Daten erhalten, die sie zur Erledigung der an sich übertragenen Aufgaben benötigen
  • dass bei den Dienstleistern nur Mitarbeitende Zugriff auf Ihre Daten erhalten, die sich explizit zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen verpflichtet haben
  • dass bei den Dienstleistern technische und organisatorische Maßnahmen eingehalten werden, welche die Datensicherheit und den Datenschutz gewährleisten
  • was mit den Daten geschieht, wenn das Geschäftsverhältnis zwischen dem Dienstleister und uns beendet wird

 

5.3 Löschfristen

Gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen speichern wir Ihre personenbezogenen Daten nicht länger, als wir sie für die Zwecke der jeweiligen Verarbeitung benötigen. Sofern die Daten nicht mehr zur Erfüllung versorgungsrechtlicher, vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten benötigt werden, werden sie von uns regelmäßig gelöscht bzw. für die Verwendung gesperrt, außer, ihre befristete Aufbewahrung ist weiter notwendig. Folgende Gründe können für eine weitere Aufbewahrung vorliegen:

Es müssen handels- bzw. steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten eingehalten werden: Die Fristen zur Aufbewahrung vorrangig nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung liegen bei bis zu 10 Jahren.

Zum Erhalt von Beweismitteln im Falle rechtlicher Streitigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften: Verjährungsfristen können im Zivilrecht bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährung nach drei Jahren eintritt.

6. Ihre Datenschutzrechte

6.1 Recht auf Auskunft, Art. 15 EU-DSGVO

Die Betroffenen haben das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten wir von ihnen verarbeiten werden. Sie können darüber hinaus Auskunft über die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a) – h) genannten Informationen verlangen.

In dem Auskunftsantrag sollte das Anliegen präzisiert werden, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z.B. Abgabenart und Jahr) und zum Verfahrensabschnitt (z.B. Festsetzung, Vollstreckung) gemacht werden. Datenschutzhinweise Funkwasserzähler  

6.2 Recht auf Berichtigung, Art. 16 EU-DSGVO

Sollten die betreffenden Daten nicht (mehr) zutreffend oder unvollständig sein, haben die Betroffenen das Recht, Berichtigung und Vervollständigung der Daten zu verlangen.

6.3 Recht auf Löschung, Art. 17 EU-DSGVO

Die Betroffenen können eine Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn eine Verarbeitung durch uns aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen unzulässig ist.

Eine Löschung kann jedoch nicht verlangt werden, sofern die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, Art. 17 Abs. 3 EU-DSGVO, insbesondere in folgenden Fällen:

  • die Daten sind für den Verarbeitungszweck noch erforderlich,
  • die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht fort,
  • die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen laufen noch.

6.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 EU-DSGVO

Unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen können die Betroffenen die Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung) verlangen, z. B. eine Löschung ihrer Daten verhindern, weil diese zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

6.5 Recht auf Widerspruch, Art. 21 EU-DSGVO

Die betroffene Person hat das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter Einsatz eines Funkwasserzählers einzulegen. Dabei handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Widerspruchsrecht. Die betroffene Person hat die Gründe für den Widerspruch darzulegen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben müssen. Betroffene Personen im Sinne von Art. 21 DSGVO und damit widerspruchsberechtigt können nur Personen sein, die in der über den Funkwasserzähler versorgten Wohneinheit leben, unabhängig davon, wer Anschlussnehmer/Vertragspartner des Wasserversorgers ist. Im Rahmen einer Interessenabwägung kann einem Widerspruch nur stattgegeben werden, wenn keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung durch den Wasserversorger vorliegen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.

6.6 Recht auf Beschwerde, Art. 77 EU-DSGVO

Jeder betroffenen Person steht im Übrigen ein Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt oder wir ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Postfach 3163

65021 Wiesbaden

Telefon: 0611/1408-0

E-Mail: