KONTAKTBESCHRÄNKUNG UND MASKENPFLICHT
Private Treffen:
1 Haushalt plus eine Person; Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit
Ausgangssperre:
22:00 - 05:00 Uhr
Sport und Bewegung alleine ist bis 24:00 Uhr erlaubt.
Medizinische und körpernahe Dienstleistungen (Krankengymnastik, Fußpflege etc.) und Friseur-Termine sind nur mit FFP 2-Maske und negativem aktuellen Corona-Test (offizielles Test-Zentrum) durchzuführen.
Der gesamte Einzelhandel (außer erweiterter täglicher Bedarf) darf nur über "Click & collect" durchgeführt werden.
Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Zudem ist das Konsumieren von Alkohol auf belebten und stark frequentierten Plätzen verboten.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes
- im Publikumsbereich aller öffentlich zugänglichen Gebäude
- in den Publikumsbereichen von Geschäften, Bank- und Postfilialen
- bei körpernahen Dienstleistungen
- bei der Abholung des verpackten Essens in der Gastronomie
- in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs, Taxi
- an Bahnsteigen, Haltestellen und zugehörigen Gebäuden
- auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel
- es gilt eine dringende Empfehlung zum Tragen im stärker frequentierten Innenstadtbereich
- auf Wochenmärkten
- in Fahrzeugen, wenn sich dort Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden
- bei religiösen Zusammenkünften, Trauerfeiern etc.
Ab 23. April 2021 gilt:
Die Verordnung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Presseerklärung des Ministerpräsidenten Bouffier vom 23.04.2021 zum Thema:
"Bundesnotbremse" tritt ab 27.04.2021 in Kraft
Wer an der kompletten "Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung" interessiert ist, findet diese beim Klicken auf das oben stehende Logo mit Hessenwappen.
Die Regelungen der Verordnung im ÜBERBLICK