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KONTAKTBESCHRÄNKUNG UND MASKENPFLICHT

 

Private Treffen:

1 Haushalt plus eine Person; Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit

Ausgangssperre:

22:00 - 05:00 Uhr

Sport und Bewegung alleine ist bis 24:00 Uhr erlaubt.

Medizinische und körpernahe Dienstleistungen (Krankengymnastik, Fußpflege etc.) und Friseur-Termine sind nur mit FFP 2-Maske und negativem aktuellen Corona-Test (offizielles Test-Zentrum) durchzuführen.

Der gesamte Einzelhandel (außer erweiterter täglicher Bedarf) darf nur über "Click & collect" durchgeführt werden.

 

 

Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

 

Zudem ist das Konsumieren von Alkohol auf belebten und stark frequentierten Plätzen verboten.

 

 

Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes

  • im Publikumsbereich aller öffentlich zugänglichen Gebäude
  • in den Publikumsbereichen von Geschäften, Bank- und Postfilialen 
  • bei körpernahen Dienstleistungen
  • bei der Abholung des verpackten Essens in der Gastronomie
  • in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs, Taxi
  • an Bahnsteigen, Haltestellen und zugehörigen Gebäuden
  • auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel
  • es gilt eine dringende Empfehlung zum Tragen im stärker frequentierten Innenstadtbereich
  • auf Wochenmärkten
  • in Fahrzeugen, wenn sich dort Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden
  •  bei religiösen Zusammenkünften, Trauerfeiern etc.

 

 

Auslegungshinweis
Eskalationskonzept

Ab 23. April 2021 gilt:
Die Verordnung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

 

 Presseerklärung des Ministerpräsidenten Bouffier vom 23.04.2021 zum Thema:

 

"Bundesnotbremse" tritt ab 27.04.2021 in Kraft

 

Wer an der kompletten "Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung" interessiert ist, findet diese beim Klicken auf das oben stehende Logo mit Hessenwappen. 

 

Die Regelungen der Verordnung im ÜBERBLICK

 

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