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Die Regenrinnen am Bordstein müssen frei bleiben

         

Behelfsgegenstände in der Straßenrinne zum Befahren der Grundstücke

 

 

Wir machen die Bevölkerung darauf aufmerksam, dass ein Verbringen von Behelfsgegenständen wie Metallrohre oder Keilüberfahrhilfen (siehe Bild) in die Straßenrinnen, um ein überfahren der Bordsteine auf das Grundstück zu erleichtern, nicht erlaubt ist.

 

§ 9 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Glauburg vom 15.09.2021 besagt, dass oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende, Einrichtungen auf der Straße jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden müssen.

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 9 handelt. Also die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält.

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Glauburg

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