Hinweise,
Textliche Festsetzungen und Planzeichen
Hinweise
1.
Heilquellenschutzgebiet
Das Gebiet liegt im Oberhessischen Heilquellenschutzgebiet Zone II von 1929.
Gemäß dieser Verordnung sind Eingriffe und Bohrungen >20m
genehmigungspflichtig.
2. Fernmeldeanlagen
Das Fernmeldeamt (Deutsche Telekom AG, Technikniederlassung Eschborn,
Ressort Bezirksbüro Netze BBN 22) ist mindestens 6 Monate vor Beginn der
Baumaßnahmen zu unterrichten, damit die erforderlichen Arbeiten für den Schutz
und die Erweiterung der Fernmeldeanlagen rechtzeitig vorbereitet und
durchgeführt werden können.
3. Denkmalschutz
Nach § 20 DSchG sind dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen oder der
Archäologischen Denkmalpflege des Wetteraukreises alle bei Erdarbeiten
auftretenden Funde wie Mauern, Scherben, Skelette etc. unverzüglich anzuzeigen.
Die Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in
geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen.
4. Altlasten
Im Planbereich sind keine Altflächen oder schädliche Bodenverunreinigungen
bekannt.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass im Rahmen von Baumaßnahmen,
insbesondere bei Ausschachtungsarbeiten umwelt- oder gesundheitsgefährdende
Bodenkontaminationen, Altablagerungen und sonstige Beeinträchtigungen
angeschnitten werden. Um eine Gefährdung zu vermeiden, ist umgehend das
Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. staatl. Umweltamt Frankfurt, die nächste
Polizeidienststelle oder der Abfallwirtschaftbetrieb des Wetteraukreises zu
benachrichtigen. Die weitere Vorgehensweise ist abzustimmen.
5. Versorgungstrassen
In allen Straßen und Wegen sind geeignete und ausreichende Trassen für
Fernmeldeanlagen, für die Stromversorgung sowie für Gas- und Wasserversorgung
freizuhalten. Sämtliche Versorgungsleitungen sind unterirdisch zu verlegen.
Über das Plangebiet verläuft eine Freileitung. Die Freileitung muss abgebaut
und durch eine Kabelleitung ersetzt werden. Die OVAG ist entsprechend in die
weiteren Planungen einzubeziehen.
Gemäß novelliertem Hessischen Wassergesetz § 50 bedürfen Wasserversorgungsanlagen
(Leitungen) nicht mehr der Genehmigung. Der Versorgungsträger hat hier in
eigener Zuständigkeit – unter Beachtung der Regeln der Technik – selbst zu
entscheiden.
6. Oberflächengewässer
Der Planbereich wird von einem Oberflächengewässer durchquert. Das
Renaturierungsvorhaben ist einschließlich des erforderlichen Durchlassbauwerkes
wasserrechtlich genehmigungspflichtig.
7. Wassergefährdende Stoffe
Der Einbau von Lagertanks bzw. die Lagerung wassergefährdender Stoffe ist
gemäß § 26 HWG rechtzeitig vor Baubeginn der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
8. Oberbodensicherung und –schutz
Der Oberboden sowie kulturfähiger Unterboden sind zu sichern, damit bei
einer Bebauung diese belebten Bodenmassen nicht verloren gehen; sie sollen an
geeigneter Stelle sinnvoll eingesetzt werden. Aus diesem Grund ist der beim
Aushub der Baugrube anfallende Oberboden auf dem jeweiligen Baugrundstück
direkt wieder aufzubringen. Der Oberbodenabtrag ist gesondert von allen
Bodenbewegungen und getrennt vom Unterboden abseits vom Baubetrieb geordnet zu
lagern und darf nicht befahren werden. Eine Umzäunung des Lagers sowie eine
Zwischenbegrünung wird empfohlen.
Zur Lagerung des Oberbodens ist DIN 19300 bindend. Des Weiteren ist die DIN
18915 zu beachten.
9. Erdaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Behandlung und Verwertung von Erdaushub,
Bauschutt und Straßenaufbruch ist die gemeinsame Richtlinie für die Verwertung
von Bodenmaterial, Bauschutt und sonstiger Abgrabungen, veröffentlicht im
Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 14.10.2002 zu beachten und anzuwenden.
10. Brandschutz
Die Deckung des Löschwasserbedarfs ist mit dem Kreisbrandinspektor
nachzuweisen.
11. Straßenbeleuchtung
Die Beleuchtungsanlagen des Straßenraumes sollen ein Farbspektrum
aufweisen, das zu geringst möglichen Ablenkungseffekten in der Insektenwelt
führt, z.B. Na-Niederdruckdampflampen oder vergleichbare Lichtquellen.
12. Sonnenenergie
Anlagen zur Verwendung der Sonnenenergie werden empfohlen.
Textliche
Festsetzungen
Rechtliche
Grundlagen
Gesetzliche
Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), die Benutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.01.1990 sowie die Hessische Bauordnung (HBO) in der
Fassung vom 01.12.2002. Der Aufstellungsbeschluss erging vor der Novellierung
des BauGB 2004.
1. Art und Maß der
baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 + 2 BauGB)
1.1 Allgemeines
Wohngebiet – WA –
Die
ausnahmsweise ermöglichten Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO werden in Punkt 3,
4 und 5 nicht zugelassen. Hierbei handelt es sich um:
1. Anlagen für die Verwaltung
2. Gartenbaubetriebe
3. Tankstellen
1.2
Auf den Grundstücken ist in jedem Wohngebäude maximal 1 Wohneinheit
zulässig. Eine zweite untergeordnete Wohneinheit kann zugelassen werden,
Einliegerwohnungen im Sinne des II. WohnungsbauG (§ 11 WoBauG).
1.3
Die Grundflächenzahl – GRZ – beträgt auf allen Grundstücken 0,4.
1.4
Die Geschossflächenzahl beträgt auf allen Grundstücken 0,4.
1.5
Es ist max. ein Vollgeschoss zulässig.
2. Höhenlage der
baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB, § 16 Abs. 4 BauNVO)
2.1.
Die Oberkanten
der fertigen Erdgeschossfußböden betragen max. 1,00 m über der Geländeoberkante
Bestand. Das Maß ist an der Mitte des geplanten Gebäudes abzulesen.
2.2
Die Traufhöhen sind die Maße zwischen den Oberkanten der fertigen
Erdgeschossfußböden und den Schnittpunkten zwischen den Außenwandflächen und
den Oberkanten der Dacheindeckungen. Die Traufhöhen betragen maximal 4,00 m.
2.3
Die Firsthöhen sind die Maße zwischen der Höhe des fertigen
Erdgeschossfußbodens und der äußeren Firsteindeckung, sie betragen maximal
10.00 m.
2.4
Die Höhenlage der Grundstücke darf nur in dem Umfang verändert werden, wie
sie zur Angleichung der Höhenverhältnisse in den Böschungsbereichen und für die
Grundstückserschließung notwendig ist. Erforderliche Aufschüttungen bzw.
Abgrabungen sind an das vorhandene Gelände anzugleichen. Die maximale
Böschungsneigung von Abgrabungsbereichen im Bereich der Nachbargrundstücke darf
nicht steiler als 1:3 - gemessen an der
GOK Bestand der jeweiligen Grundstücksgrenze – ausgeführt werden. Abweichungen
hiervon (Stützmauern, Palisaden etc.) bedürfen der Zustimmung des Eigentümers
des Nachbargrundstückes oder der Gemeinde.
3. Festsetzungen über
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 18 HBO)
3.1. Dächer
3.1.1
Dächer über
Hauptgebäuden sind in einer Neigung von mindestens 28° bis höchstens 45°
auszubilden.
Untergeordnete
Dachaufbauten können abweichend von den Festsetzungen zur Dachform ausgeführt
werden. Untergeordneter Dachaufbauten sind Teile von Dächern, die auf die
geneigten Flächen des Hauptdaches aufgebaut sind
und
a) in der Summe ihrer Gesamtbreiten höchstens bis zu 60 % der jeweiligen
Traufseite ausgebildet
werden, und
b) höchstens bis zu 1,50 m an den seitlichen Dachabschluss (Ortgang) des
Hauptdaches herangeführt
werden.
c) höchstens bis zu 0,50 m an den Dachfirst herangeführt werden.
3.1.2
Bei Firstlängen über 12.00 m sind Satteldächer als Krüppelwalmdach
auszubilden.
3.1.3
Die Dachüberstände dürfen traufseitig 0,75 m inklusive Dachrinne und
giebelseitig 0,50 m, gemessen von der darunter liegenden Außenkante der
Außenwand, nicht überschreiten.
3.1.4
Reflektierende Dacheindeckungen sind unzulässig. Das Farbspektrum soll zwischen
dunklen Rottönen und schwarz liegen.
3.1.5
Die Dachformen von Carports, Garagen und Nebenanlagen können abweichend von
den Festsetzungen zur Dachform ausgeführt werden.
Schleppdächer zur Überdachung von Carports, Garagen und Nebenanlagen sind nicht
zulässig.
3.2 Doppelhäuser
Doppelhaushälften werden als ein Wohngebäude gewertet.
Doppelhaushälften sind aneinander
anzugleichen. Sie müssen die gleiche Hauptdachneigung und die gleiche
Dachdeckung haben.
Die Gestaltung der Wandoberflächen ist farblich aneinander anzugleichen.
Werden Gaupen errichtet, sind diese auf jeder Haushälfte in der gleichen
Grundform auszuführen. Abweichungen sind nur in der Gaubengröße zulässig.
Reflektierende Dacheindeckungen sind unzulässig. Das Farbspektrum soll zwischen
dunklen Rottönen und schwarz liegen.
3.3 Einfriedungen
Als erschließungsseitige Einfriedungen sind nur Hecken, Mauern (< 1 m )
oder Holzzäune (< 1 m) zulässig. Für die übrigen Grundstücksseiten sind
Mauern und Sockel, sowie die Verwendung von Stacheldraht nicht zulässig. Hecken
sind aus heimisch- standortgerechten Pflanzen anzulegen, Koniferen sind
unzulässig.
3.4 Wege und Verkehrsflächen
Wege und Verkehrsflächen innerhalb der Baugrundstücke sind aus
wasserdurchlässigem Material anzulegen. Die Entwässerung soll nach Möglichkeit
in die Gartenflächen erfolgen.
3.5 Freiflächen
Art und Umfang der Bepflanzung und Gestaltung der Freiflächen sind in dem
Freiflächenplan zum Bauantrag darzustellen.
Für die Bepflanzung mit Gehölzen ist die Auswahl von Arten aus folgender Liste
bindend:
Laubbäume Obstbäume
Acer campestre
- Feldahorn alle Arten
Carpinus belutus - Hainbuche
Fagus sylvatica - Rotbuche Hecken und Sträucher Taxus baccata - Eibe
Prunus avium - Vogelkirsche Acer campestre - Feldahorn Lingustrum vulgare - Liguster
Quercus petraea - Traubeneiche Carpinus betulus - Hainbuche Lonicera xylosteum - Hecken-
Quercus robur - Stieleiche Carpinus sanguinea - Hartriegel kirsche
Salix alba - Silberweide Corylus
avellana - Hasel Salix aurita - Öhrchenweide
Salix caprea - Salweide Crataegus
spec. - Weißdorn u.a. Sambucus nigra - Schwarzer
Salix cinerea - Grauweide Cytisus scoparius - Besenginster Holunder
Sorbus aucuparia - Eberesche Fagus sylvatica - Rotbuche Sambucus racemosa -
sorbus aria - Mehlbeere Juniperus
communis - Wachholder Traubenholunder
Viburnum opulus - Wasser-
Schneeball
Nicht heimische und nicht standortgerechte Arten dürfen max. 20 % der
Pflanzflächen bedecken.
3.6
Regenwassernutzung
Das
Niederschlagswasser der Dachflächen, Einschnitte und Dachaufbauten der Gebäude
muss in Zisternen gesammelt und zur Gartenbewässerung oder Brauchwassernutzung
nutzbar gemacht werden.
Zur Sicherstellung der hygienischen und sicherheitstechnische Belange bei der
Verwertung von Niederschlagswasser aus Zisternen sind die Anlagen nach den
einschlägigen technischen Regeln (DIN 1988 etc.) auszuführen und zu betreiben.
(Anforderungen für Bau und Betrieb sind in einem Erlass des Hess. Ministerium
für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 04.02.1999
(Staatsanzeiger 10/99 S. 709) enthalten).
Das Fassungsvermögen darf 20 l pro m² projizierter Dachfläche nicht
unterschreiten.
Der Überlauf der Zisternen muss aufgrund geringer Durchlässigkeitswerte des
Baugrundes an die Kanalisation angeschlossen werden.
3.7 Versickerung
Der Baugrund ist für eine unmittelbare Versickerung ungeeignet. Für die
Ableitung von Niederschlagswasser von Nebenanlagen in geringen Mengen ist
folgendes zu beachten: Niederschlagswasser darf nur von weitgehend
unverschmutzten Flächen versickert werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine
ausreichende Durchlässigkeit des Untergrundes sowie ein ausreichender
Flurabstand des Grundwassers vorhanden ist. Der Untergrund darf keine
Kontaminationen enthalten. Anlagen zur Versickerung sind unzulässig.
3.8 Entwässerung / Kellersohlen
Alle Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene
(Straßenoberkante) sind über eine Abwasserhebeanlage zu entsorgen. Alternativ
ist die Kellersohle mindestens auf die im Lageplan angegebene NN-Höhe
festzulegen. Die Hausanschlüsse sind bis zur Grundstücksgrenze auf 129,85 m üNN
hochzuziehen. Beachtlich ist die DIN 1986 Teil 1.
3.9 Drainagen
Die dauerhafte Ableitung des bei der Bebauung aufgeschlossenen Grundwassers
über Drainageleitungen in die Kanalisation ist unzulässig.
4. Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
4.1.
Der Graben (GEW
III) in Flurstück Nr. 41 ist als naturnahes Gerinne anzulegen. Die
Laufstreckung ist durch geeignete Maßnahmen aufzuheben (Mäander, Grabentaschen,
Abflachung der Böschungen). Die Grabensohle ist variabel zu gestalten. Als
Baustoffe sind nur Basalt oder Astwerk zu verwenden. Der Durchlass durch die
geplante Erschließungsstraße ist mindestens 1 m breit zu halten. Die Maßnahmen
zur Grabengestaltung können auch auf die Uferzone ausgedehnt werden.
4.1.1
Die Uferzone des Grabens in Flurstück Nr. 41 ist als naturnah,
gewässerbegleitendes Gehölz anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
Zulässige Gehölzarten sind (nur als Forstware):
Fraxinus excelsior (Esche) Frangula alnus (Faulbaum)
Viburnum opulus (Wasser-Schneeball) Carpinus betula (Hainbuche)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Salix spec. (Spitzblättrige
Weidenarten)
Der Abstand der Gehölze
zu den Grundstücksgrenzen soll zwei Meter nicht unterschreiten . Die
Pflanzdichte soll in Pflanzgruppen erfolgen; der Pflanzabstand im Raster soll
max. 1,5 x 1,5 m betragen.
4.1.2
In der Grabenparzelle und der zugehörigen Uferzone sind nur
wasserwirtschaftliche Anlagen zulässig.
4.1.3
Eine Entnahme von Wasser zu Bewässerungszwecken ist nicht gestattet.
4.2
Der Spielplatz ist zu mindestens 25% der Fläche mit heimisch
standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen.
5. Zuordnung von
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20 in
Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB)
5.1
In der
Gemarkung Glauberg, Flur 5, Flurstück 241 wird eine 6.500 m² große Ackerfläche
in eine extensiv bewirtschaftete Grünfläche umgewandelt. Die Maßnahme erfolgt
als vorlaufende Ersatzmaßnahme in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde
im Rahmen des Öko-Kontos der Gemeinde Glauburg.
5.2
Die Fläche ist mittels Hüte- oder Koppelbeweidung durch Schafe zu pflegen.
Ergänzend kann ein Pflegeschnitt durchgeführt werden; der erste Schnitt darf nicht
vor dem 15.6. eines Jahres erfolgen; das Mähgut ist von der Fläche zu
entfernen.
Der Einsatz von Agrochemikalien und Düngemitteln auch organischer Art ist nicht
zulässig.